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Entgegen weitläufiger Meinung handelt es sich bei Alkohol-Trunkenheitsfahrten oft um eine Straftat. Es sind erhebliche Folgen zu erwarten.

Wann liegt eine Straftat vor?

Eine Straftat liegt bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille vor, wenn Ausfallerscheinungen wie z.B. ein Unfall, Geschwindigkeitsüberschreitung, Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, oder Rotlichtverstoß (relative Fahruntüchtigkeit) hinzutreten.

Ab einer BAK von 1,1 Promille und höher (absolute Fahruntüchtigkeit) liegt eine Straftat vor, ohne dass etwaige Ausfallerscheinung hinzukommen.

Welche Folgen können Trunkenheitsfahrten haben?

Die Bestrafungen wegen Trunkeinheitsfahrten können teilweise sehr drastisch sein. Daher empfiehlt es sich immer einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Nur ein Rechtsanwalt vermag Ihnen zu helfen, die Strafe zu reduzieren oder gar abzuwenden. Die folgenden Angaben sind nur Richtwerte für die Strafen, die bei Trunkenheitsfahrten zu erwarten sind.

In der Regel haben Sie als Ersttäter mit einer Geldstrafe in Höhe eines monatlichen Nettoeinkommen zu erwarten. Die Höhe der Geldstrafe erhöht sich bei Tätern mit einer sehr hohen BAK ab 2,0 Promille und kann ggf. auch zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung führen.

Ferner droht Ihnen als die weit aus schwerere Folge einer Trunkenheitsfahrt, der Führerscheinentzug. D.h. neben der Bestrafung wird Ihnen regelmäßig auch der Führerschein eingezogen.

Ab einer BAK von 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen droht Ihnen unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung, eine Trunkenheits-Ordnungswidrigkeit mit der Folge, dass Sie zwar nicht vorbestraft werden, aber dass Sie Bußgeld zahlen müssen, 4 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot für einen längeren Zeitraum erhalten.

Als Trunkenheitsersttäter (wenn der BAK-Wert nicht über 1,1 Promille liegt, kein Unfall und keine Vordelikte vorliegen) haben Sie in der Regel mit einem Führerscheinentzug von etwa 9 bis 12 Monaten zu rechnen.

Wenn die Straftat vorsätzlich begangen wurde, haben Sie mit einer höheren Geldstrafe und einer längeren Führerscheinsperre (ca. 1 Monat) zu rechnen. Hinzu kommt, dass Sie rückwirkend den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung verlieren können und sämtliche Kosten (Justiz, Anwalt) dann selbst tragen müssen.

Selbst wenn auf eine Trunkenheitstat Ihr Führerschein zunächst von der Polizei nicht beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden kann, weil Sie diesen nicht dabei hatten, wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.

Da bei der Bußgeldtrunkenheitssache die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern lediglich ein Fahrverbot verhängt wird, wird für den Zeitraum des Fahrverbots der Führerschein nur amtlich verwahrt.

Sie sollten wissen, dass der Zeitraum abgezogen werden muss, in welchem der Führerschein vorher sichergestellt bzw. beschlagnahmt war oder sonst in den Gerichtsakten lag.

Was ist nach einer Trunkenheitsfahrt zu tun?

Sie sollten einen Rechtsanwalt kontaktieren. Ihr Rechtsanwalt wird auf jeden Fall zunächst Akteneinsicht nehmen. Dann erst dann kann eine entsprechende Verteidigungsstrategie erfolgen.

Oft kann durch eine freiwillige vierwöchige psychologische (charakterliche) Nachschulung eine Verbesserung der eigenen Verantwortlichkeit als auch eine Einsicht in das eigene kriminelle Fehlverhalten nachgewiesen werden. Dies hat oftmals eine Milderung bei der Fahrerlaubnissperre zur Folge.

Ferner bietet es sich oft an, einen freiwilligen Nachschulungskurs bzw. eine Verkehrstherapie –schon kurz nach der Tat– im Rahmen des Strafverfahrens zu absolvieren. In der Regel wird dann beim Strafgericht, das über eine solche Maßnahme durch den Verteidiger rechtzeitig informiert werden sollte, eine um mehrere Monate geringere Fahrerlaubnissperre oder gar eine Aufhebung der Sperre, manchmal auch eine geringere Geldstrafe, zu erzielen sein.

Durch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der binnen zwei Wochen ab Zustellung einlegt werden muss, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig und Sie dürfen in der Regel weiter fahren.

Trunkenheitsfahrten mit einem Fahrrad?

Auch eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille und höher mit einem Fahrrad stellt eine Straftat dar. Sie können zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot erfolgt grundsätzlich nicht, da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist.