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Mehr als 50.000 Autofahrer werden jährlich in der Bundesrepublik wegen Verkehrsunfallflucht bestraft. Meistens ist auch bei bedeutendem Sachschaden oder einer Körperverletzung der Führerschein für viele Monate weg.

Wenn Sie beschuldigt werden, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf.

Welche negativen Folgen auf Sie zukommen können, lässt sich in der Regel vor Einsicht in die Strafakte nur rein theoretisch bzw. spekulativ beantworten.

Ihnen kann der Führerschein abgenommen werden.
Ihnen droht in der Regel ein Gerichtstermin.
Ihnen droht eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Ihnen droht Führerscheinentzug.
Ihnen droht im Falle einer Verurteilung die Eintragung ins Bundeszentralregister.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StPO geregelt. Es ist grundsätzlich äußerst schwierig diese Norm zu verstehen und danach zu handeln.

Welche Pflichten haben Sie und welche Angaben müssen Sie als Unfallbeteiligter eigentlich machen?

Sie haben keine Pflicht zu einer aktiven Mitwirkung bei den Ermittlungen, die der Geschädigte oder die Polizei anstellen.

Sie müssen jedoch am Unfallort warten, um zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten folgende Angaben zu machen:

Angaben zu Ihrer Person
Angaben zu Ihrem Fahrzeug
Angaben zu Ihrer Beteiligung und Anwesenheit am Unfallort, aber keine Angaben zur
Unfallverursachung

Wann sind Sie Unfallbeteiligter?

Sie vertreten die Meinung, an dem Unfallgeschehen keine Schuld zu haben;
die Alleinschuld liege bei dem anderen?
Sie sind der Meinung, es sei auch kein Schaden eingetreten.
Sie sind der Meinung, dass Sie mit der ganzen Sache gar nichts zu tun haben,
und entfernten sich vom Unfallort.

Vorsicht! Auch diese Problematik ist im Strafgesetzbuch ausdrücklich geregelt.

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Vom Unfallort darf sich mithin nur derjenige entfernen, der als Unfallbeteiligter zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, was selten der Fall ist.

Wenn man nun verhindert, dass der Feststellungsberechtigte Beweise sammelt, indem man wegfährt oder weggeht, macht man sich strafbar, auch wenn man selbst den Schaden nicht verursacht hat.

Dies schließt natürlich nicht aus, dass man selbst, am besten über den Rechtsanwalt, frühzeitig einen technischen Sachverständigen einschaltet. Die Einschaltung des Sachverständigen führt in der Regel dazu, dass Zweifel (z. B. hinsichtlich der Zuordnung des Schadens, der unfallbedingten Höhe des Fremdschadens und der Bemerkbarkeit des Fremdschadens) bei der Staatsanwaltschaft geweckt werden. Mit der Folge, dass das Verfahren schon vor Anklageerhebung eingestellt wird. Die Kosten für das Privatgutachten eines solchen technischen Sachverständigen trägt zunächst die Rechtsschutzversicherung. Dieser fällt leider dann aber rückwirkend weg, wenn man rechtskräftig verurteilt wird.

Behaupten Sie als Unfallbeteiligter, nichts vom Unfall bemerkt zu haben, laufen Sie darüber hinaus Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht an die Fahrerlaubnisbehörde zwecks Begutachtung der Fahreignung schickt. Mittels äußerst schwieriger Leistungstests wird dann geprüft, ob ein körperlicher Mangel (Hör- oder Sehvermögen) vorliegt, der Sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt.