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Parken ist ein sehr häufiges Problem im Straßenverkehr. Parken unterliegt genauso wie das Fortbewegen eines Fahrzeuges der Straßenverkehrsordnung.

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen.

Weiter darf dort geparkt werden, wo es ausdrücklich erlaubt ist, beispielsweise durch entsprechende Zeichen oder eine Parkflächenmarkierung. Grundsätzlich ist am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu parken oder auf einem rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch Parkstreifen. Es ist platzsparend zu parken.

Überall, wo ein Halteverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden. Ferner ist das Parken in folgenden Situationen unzulässig:

  1. Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen.
  2. Wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, vor Grundstücksein- und -ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen.
  3. Vor Bordsteinabsenkungen.

Das Falschparken ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit und kann daher grundsätzlich mit Geldbußen geahndet werden. Der Bußgeldkatalog sieht für das Falschparken eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Euro vor. Gelegentlich kann das Falschparken aber auch mit Punkten in Flensburg oder sogar mit einem Fahrverbot geahndet werden.

In bestimmten Fällen wird ein falsch parkender Wagen abgeschleppt.

Um ein falsch geparktes Auto als Verkehrshindernis zu beseitigen, darf es in einigen Fällen bekanntermaßen abgeschleppt werden. Wann dies erlaubt ist, ist allerdings nicht immer leicht zu erkennen. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den sogenannten "Abschleppfällen" sind häufig kompliziert und gelegentlich auch nicht berechtigt. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Voraussetzung für eine Abschleppanordnung ist die Verhältnismäßigkeit, d.h. Unaufschiebbarkeit der Maßnahme unter Beachtung des Übermaßverbots (mildere Mittel).

Ein verbotswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug stellt in der Regel einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne der Polizeigesetze dar. Voraussetzung für eine Abschleppmaßnahme ist das Vorliegen einer unmittelbar bestehenden oder gegebenen Gefahr. Dies ist dann der Fall, wenn der Eintritt eines Schadens gegeben ist oder nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit als gewiss anzusehen ist.

In einem Fall etwa wurde die Maßnahme durch ein Gericht im Nachhinein gebilligt, obwohl der betroffene Fahrer seine Handynummer an der Windschutzscheibe hinterlegt hatte und nachweislich innerhalb kurzer Zeit zur Stelle gewesen wäre.

In Deutschland gibt es Firmen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Fahrzeuge, die unbefugt auf privat betriebenen Parkplätzen stehen, abzuschleppen und die Kosten hierfür plus Verwaltungsaufwand dem Fahrzeughalter im nach hinein in Rechnung zu stellen. Häufig wird das Fahrzeug erst nach Zahlung wieder herausgegeben.