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Ein häufiger Streitpunkt im Reiserecht sind Reisemängel.

Täglich prüfen die Gerichte, ob tatsächlich rechtserhebliche Reisemängel vorliegen oder nur unbeträchtliche Unannehmlichkeiten, die vom Reisenden hingenommen werden müssen. Die Rechtslage ist oft unübersichtlich, daher ist es ratsam einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Die Rechtsanwaltskanzlei Aleksander Sigal möchte Sie informieren, wann ein Reisemangel vorliegt und Ihnen Tipps geben, wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten müssen und wie Sie diese richtig geltend machen können. Wir übernehmen die Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises.

Hatte Ihr Flug eine Verspätung?

Flugverspätungen sind ärgerlich. Aber weil Sie keinen Einblick in das komplexe und internationale Rechtsgebiet des Luftrechts haben, machen Sie Ihrem Ärger keine Luft. Aufgrund einiger Entwicklungen in jüngster Zeit sind Sie nun in der Lage, eine Entschädigung für die Flugverspätung zu fordern.

In der Vergangenheit gingen Fluggäste bei Verspätungen meist leer aus, da die Flugunternehmen eigentlich annullierte Flüge als verspätete Flüge ausgaben.

Mit dem Urteil vom 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung getroffen und endlich Klarheit geschaffen:

Nun sind Flugverspätungen annullierten Flügen gleichgestellt.

Fluggäste haben künftig ab einer Verspätung von über drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung. Die Distanz ist für die Höhe der Entschädigung maßgebend. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Kilometern vom Abflug- bis Zielort.

Als Erstes sollten Sie sich also am Flughafen die Verspätung bescheinigen lassen. Mit dem Beleg könnten Sie je nach Flugstrecke eine Entschädigung für Flüge bis 1500 Kilometer in Höhe von 250 Euro, bis 3500 Kilometer in Höhe von 400 Euro oder über 3500 Kilometer 600 Euro einfordern. Diese Forderung ist immer an die Airline und nicht etwa an den Veranstalter zu richten.

Galt das Recht auf Schadenersatz bisher nur für Linienflüge, steht nun auch Passagieren von Charterflügen Schadensersatz zu.

So haben Fluggäste einen Anspruch auf 250 Euro, wenn der verspätete Flug weniger als 1.500 Kilometer lang war.

Technische Probleme, infolge derer ein Flugzeug Verspätung hat, sollen ein Flugunternehmen nicht von der Pflicht zur Ausgleichszahlung entbinden.

Sie müssen dennoch beachten, dass ein Flugunternehmen keinen Ausgleich zahlen muss, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht ist.

Selbstverständlich berufen sich Flugunternehmen bei Flugverspätungen auf außergewöhnliche Umstände, um Sie leer ausgehen zu lassen. Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist bisher nicht abschließend geklärt und entsprechend sehr umstritten.

So bleibt Ihnen oft nur der Klageweg, wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen wollen. Das kostet Zeit, Geld und weitere Nerven.

Aufgrund unsrer Erfahrung können wir Ihnen helfen eine angemessene Entschädigung zu erhalten, ohne Zeit, Geld oder Nerven zu investieren. Unsere Kosten werden in der Regel von der Rechtschutzversicherung gedeckt.

Gerne können Sie uns kontaktieren, z.B. indem Sie uns den ausgefüllten Online Fragebogen zuschicken.

Ist Ihr Reisegepäck verloren oder beschädigt?

Das Luftfahrtunternehmen haftet bei Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens für Verlust, Beschädigung und Zerstörung von Reisegepäck bis zur gesetzlichen festgelegten Haftungshöchstgrenze.

Reisemängel?

Sie hatten mehr Frust als Lust? Ihr Urlaub hat nicht gehalten, was Ihnen versprochen wurde? Es stellt sich die Frage, ob Reisemängel vorgelegen haben, die Sie als Reisender zur Minderung des Reisepreises oder zum Schadenersatz berechtigen.

Insoweit gibt es einiges zu beachten, wobei wir Sie darüber informieren möchten, unter welchen Voraussetzungen Sie zu ihrem Recht kommen.

Zunächst muss ein Reismangel vorliegen, der nachweisbar ist.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit nicht der Soll-Beschaffenheit entspricht. Das bedeutet, die Reise ist mangelhaft, wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was Sie üblicherweise auf Grund der Angaben im Katalog erwarten konnten. Im Einzelfall richtet sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, danach, was nach dem Reisekatalog entsprechend der örtlichen Gegebenheiten vernünftigerweise vom Reisenden hätte erwartet werden können. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht Dabei sind für eine Billigreise andere Maßstäbe anzulegen als für eine Luxusreise.

Da es hier einige Besonderheiten zu beachten gibt, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.