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Ihnen wird ein Verkehrsverstoß vorgeworfen und es droht ein Bußgeldbescheid?

Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid droht, empfiehlt es sich immer einen Verkehrsanwalt zu kontaktieren. Sollte bereits ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergangen sein, bitten wir um sofortige Benachrichtigung, damit wir rechtzeitig Einspruch einlegen können. Bei verspätetem Einspruch wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dies hätte zur Folge, dass Sie sich dagegen nicht mehr wehren können.

Bevor Sie jedoch gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt mit einem Verkehrsanwalt aufnehmen. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und demnach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.

Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.

Insbesondere sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Ihre Personalien sind bereits vor Ort oder später festgestellt wurden:

Ihnen geht in der Regel ein Anhörungsbogen der zuständigen Bußgeldstelle zu, durch den Ihnen Gelegenheit gegeben wird, zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. Sie können diese Möglichkeit des sog. rechtlichen Gehörs wahrnehmen oder auch einfach zu dem Vorwurf schweigen.

Nachdem das Anhörungsverfahren beendet ist, entscheidet die Behörde, ob sie das Verfahren durch Einstellung beendet oder ob sie gegen den Fahrzeugführer einen Bußgeldbescheid erlässt.

Ihre Personalien sind nicht festgestellt wurden (Kennzeichenanzeige):

Ihnen geht ein Anhörungsbogen oder ein Zeugenfragebogen zum Fahrzeughalter zu. Oftmals wird von den Bußgeldstellen unterstellt, dass der Halter das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes auch geführt hat. Besteht diese Übereinstimmung nicht, so werden Sie als Zeuge befragt, wer der Fahrzeugführer war.

Sie haben nun mehrere Möglichkeiten.

Sie können sich als Fahrzeugführer offenbaren und zu dem Vorwurf Stellung nehmen oder schweigen.

Sie können auch der Bußgeldstelle bekannt geben, wer das Fahrzeug geführt hat. Sie können, wenn ein Verwandter Fahrzeugführer war, Sich auch auf Ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder auch gar nichts tun. Eine Verpflichtung, auf einen Anhörungsbogen oder auf eine polizeiliche Zeugenbefragung zu reagieren, besteht grundsätzlich nicht.

Wird der Fahrer benannt, bekommt auch dieser noch Gelegenheit zum rechtlichen Gehör in Form eines Anhörungsbogens.

Tappt die Bußgeldstelle je nach Verhalten des Halters noch im Dunklen, werden dann in der Regel weitere Ermittlungen nach dem Fahrer eingeleitet (Besuch im Hause des Halters, Nachbarbefragungen, wer den Wagen regelmäßig fährt, Fotoabgleich mit Bildern aus der Einwohnerkartei bezüglich des Halters oder dort ersichtlicher Verwandter usw.).

Verlaufen derartige Ermittlungen aus der Sicht der Behörde erfolgreich, so wird sie gegen den von ihr festgestellten Fahrzeugführer einen Bußgeldbescheid erlassen.

Sind die Ermittlungen ergebnislos verlaufen, so wird die Behörde das Bußgeldverfahren einstellen, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Dies kann zur Folge haben, dass Ihnen als Halter des Fahrzeugs im Verwaltungsrechtsweg die Auflage erteilt wird, ein Fahrtenbuch zu führen.

In erster Linie sollte der Bußgeldbescheid auf Fehler der Behörde, insbesondere auf Verjährung überprüft werden. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist.